Betreiber kritischer Infrastrukturen sind verpflichtet, erhebliche IT-Störungen unverzüglich dem BSI zu melden und die hierfür relevanten Informationen bereitzustellen. Ziel dieser Verpflichtung ist es, die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen aufrechtzuerhalten und eine schnelle Lagebewertung zu ermöglichen.
02
KRITIS-Betreiber oberhalb der Schwellen der BSI-KritisV (https://www.openkritis.de/it-sicherheitsgesetz/kritis-anlagen_kritisv_itsig20.html)
Wer ist betroffen?
KRITIS-Betreiber oberhalb der Schwellen der BSI-KritisV (https://www.openkritis.de/it-sicherheitsgesetz/kritis-anlagen_kritisv_itsig20.html)
03
- IT-Störungen mit (potenziell) erheblicher Beeinträchtigung der KRITIS-Anlage
Was ist zu melden?
- IT-Störungen mit (potenziell) erheblicher Beeinträchtigung der KRITIS-Anlage
04
- Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), i. d. R. innerhalb von 24 h
Fristenregelung
- Unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern), i. d. R. innerhalb von 24 h
05
- BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (KRITIS-Meldeweg / Portal)
Meldeempfänger
- BSI Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (KRITIS-Meldeweg / Portal)
Meldestelle in Deutschland (Aufsichtsbehörde)
BSI
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
